Vereinssatzung

SATZUNG 

§ 1  Name, Sitz und Aufgabe des Vereines 

1. Der Verein führt den Namen „Eishockeyverein Sonneberg e.V.“ (EHV Sonneberg e.V.) und hat seinen Sitz in Sonneberg / Thüringen und ist im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.


3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Förderung des Eishockey-Sport im Amateurbereich und durch das
Heranführen von  Nachwuchsmannschaften aller Altersstufen an den Spielbetrieb.

   
4. Der Verein ist ordentliches Mitglied im Landessportbund Thüringen e.V. und des zuständigen Landesfachverbandes. 

5. Der Verein ist politisch und religiös neutral.  


6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



7. Der Verein kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
Ehrenamtsträgern eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3, Nr.
26a EstG beschließen. Die Entscheidung über die entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.


8.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,  fällt sein Vermögen an den Landessportbund Thüringen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 2  Mitgliedschaft 

1. Der Verein besteht aus:    
a) den erwachsenen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das  18. Lebensjahr vollendet haben    
b) den jugendlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das  18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 
c) den passiven Mitglieder, die im Verein organisatorisch aber nicht sportlich tätig sind 
d) den fördernden Mitgliedern 
e) und den Ehrenmitgliedern, die aufgrund ihrer außergewöhnlichen und besonderen Verdienste für den Eishockeysport und den Verein im speziellen, sich verdient gemacht haben und vom Vorstand diesen Titel verliehen bekommen haben.    

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.   
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit der Beantragung der Mitgliedschaft erkennt das zukünftige Mitglied die Vereinssatzung an. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.    

2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach der Gebührenordnung, welche von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, beschlossen wird.     

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. 

Die Mitgliedschaft endet: 
 
a) durch Austritt  
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Eine  Kündigung durch das Vereinsmitglied muss jeweils zum 30.06. und 30.12. eines jeden Jahres schriftlich, mit einer Frist von mindestens einem Monat erfolgen.    

b) durch Ausschluss  
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden bei:   
• erheblichen Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen  
• Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mindestens einem Jahr  - trotz Mahnung –  
• einen schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins  
• groben unsportlichen Verhalten.     

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied vom Vorstand anzuhören. 

 
§ 3 Organe des Vereins 

 Organe des Vereins sind:    
 1. Die Mitgliederversammlung   
 2. Der Vorstand 
          

§ 4 Die Mitgliederversammlung 

1. Die Mitglieder werden mindestens einmal im Jahr vom Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung  einberufen, welche den Mitgliedern mindestens einundzwanzig Tage vorher schriftlich oder per Email  angekündigt werden muss.    
Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss das innerhalb einer Woche tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangt. Die Sitzung muss dann innerhalb von zwei Wochen stattfinden.     
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, bei Minderjährigen ein gesetzliche Vertreter, das seinen Verpflichtungen aus § 2 Abs. 2 nachgekommen ist, Sitz und Stimme.    
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

2. Als oberstes Organ hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:    
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands   
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer    
c) Entlastung des Vorstands    
d) Wahl des Vorstands    
e) Wahl der Kassenprüfer   
f) Beschluss der Beitragsordnung   
g) Satzungsänderungen    
h) Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung, nach § 4 Satz 2 a bis f, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, Beschlüsse nach § 4 Satz 2 g und f, bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.

Auf Antrag muss eine geheime Abstimmung stattfinden.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorstandsvorsitzenden oder dem zweiten Vorstand zu unterzeichnen ist. 
 

  
          
§ 5  Der Vorstand 

1. Zum Vorstand kann jedes volljährige und geschäftsfähige Vereinsmitglied gewählt werden.        Der Vorstand, gemäß §26 BGB, besteht aus folgenden natürlichen Personen:    

a) dem ersten Vorsitzenden    
b) dem zweiten Vorsitzenden   
c) dem Kassenwart         

Zum erweiterten Vorstand gehören:

 
a) der Vorstand
 b) der sportliche Leiter
 c) der Jugendwart  

Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine beschließende Stimme.

2. Der Vorstand wird alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt oder bestätigt.

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind diejenigen, die den Verein jeweils allein vertreten können.    

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan. Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.  Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

5. Scheidet  ein  Mitglied des  Vorstands vor  Ablauf der Wahlzeit aus, so schlägt der gewählte  Vorstand einen  Nachfolger vor und teilt ihn den  Mitgliedern mit. Der Nachfolger übt das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus, wenn nicht mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Nachfolgeernennung beim Vorsitzenden oder, wenn dieser selbst betroffen ist, bei einem seiner Stellvertreter Widerspruch erheben.

 § 6  Stimmrecht und Wählbarkeit 

Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

 Bei Minderjährigen hat ein gesetzlicher Vertreter das Stimm- und aktive Wahlrecht.
          

§ 7  Kassenprüfer 

 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.  Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstands.  



§ 8  Inkraftsetzung 

 
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22.02.2017 in Sonneberg beschlossen, auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01.07.2017 geändert und tritt mit Eintrag des Vereines in das Vereinsregister in Kraft.